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BSG, 28.06.1961 - 8 RV 501/59 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- BSG, 22.07.1960 - 11 RV 1172/59 einen längeren Zeitraum ein Sozialgerichtsrat als Hilfs- richter gewesen ist" Der 130 Senat des LSG Niedersachsen ist am 120 Juni 1958 nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgeriehts (BSG) jedenfalls deshalb nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil an dieser Sitzung zwei Sozialgerichtsräte als Hilfsrichter mitgewirkt haben (vglo BSG 9 So 137 ffo; Beschlüsse des BSG vom 15"9"1959 - 8 RV 501/59; vom 2201"1960 " 11/8 RV 239/57; Urteile des BSG vom 25 5 1960 - 1 RA 143/59 und 1 RA 48/60 und vom 5"11"1959" SG 11 so 22 ff° und 9 RV 296/56;… BSG SozR Nr" 4 zu 5 33 SGG)" Wie in diesen Entscheidungen ausgeführt ist" ist die gleichzeitige Mitwirkung von zwei Hilfsrichtern in einem Senat eines LSG nicht zulässig, weil dadurch die Einheitlichkeit und Güte der Rechtsprechung, vor allem aber der Grundsatz der Unabhängigkeit der Rechtspflege von Politik und Verwaltung gefährdet wirdg Hilfsrichter sind mit der Rechtsprechung des höheren Gerichts" an das sie abgeordnet sind, in der Regel nicht so vertraut wie die ständigen Berufsrichter dieses Gerichts, sie sind vor allem nicht in gleichem Maße unabhängig wie die planmäßigen Hilfsrichter.